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Grundsteuer

Informationen zur Grundsteueränderungsanzeige

Änderungen an Grundstücken, die Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer haben, sind dem Finanzamt mit einer Grundsteueränderungsanzeige zu melden.

Die Anzeige ist spätestens bis zum 31.03. jeden Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.

Die Anzeige ist im Regelfall von demjenigen abzugeben, dem das Grundstück gehört.

Beispiele, die zu einer Anzeigepflicht führen:

  • Grundstücksteilung
  • Grundstücksvereinigung
  • Gebäudeabriss
  • Gebäudeneubau
  • Gebäudeaufstockung
  • Gebäudeanbau
  • Balkonanbauten
  • Nutzungsänderungen Wohnung/Gewerbe/Ferienwohnungen
  • Anbau eines Wintergartens

 

Diese Änderungen müssen Sie auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

Ändert sich in einem Jahr nur der Eigentümer, weil der Grundbesitz verkauft, überlassen oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. In diesen Fall muss keine Grundsteueränderungsanzeige gemacht werden.

Die Beurteilung über die Festsetzung bzw. Änderung des Grundsteuermessbetrags obliegt dem Finanzamt Rosenheim.

Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei Möglichkeiten:

 

Falls Sie nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Anzeige haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater Sie hierbei unterstützen. Diese können das eigene Benutzerkonto bei ELSTER nutzen, um Ihre Erklärung zu übermitteln.

 

Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter

www.grundsteuer.bayern.de

Bildquelle: (pixabay.com)

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