Im vorigen Jahr wurde durch den Gemeinderat ein Gesamtpaket für mehr (bezahlbaren) Wohnraum verabschiedet.
Zum Einen sprach sich der Gemeinderat einstimmig für die Erhöhung der Zweitwohnungssteuer auf 20 v. H. der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete) aus. So soll ein Signal gesetzt werden, dass Wohnungen vor allem an diejenigen vermietet/ verkauft werden sollen, die in Bernau ihren Erstwohnsitz haben. Vielleicht werden auf diesem Wege wieder einige Wohnungen dem angespannten Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt, so die Hoffnung des Gemeinderats.
Weiter hat der Gemeinderat beschlossen, eine Zweckentfremdungssatzung zu erlassen, damit künftig Zweitwohnungen einer Genehmigung bedürfen bzw. nicht mehr zugelassen werden. Eine kleine Arbeitsgruppe aus dem Gemeinderat wird diese Satzung zusammen mit der Verwaltung ausarbeiten. Die angedachte Regelung ist nun möglich, da Bernau in die Listung für Gebiete mit angespanntem Wohnraum aufgenommen wurde. Bereits bestehende Zweitwohnungen haben allerdings Bestandsschutz.
Aufgrund des im Sommer veröffentlichten Baulandmobilisierungsgesetzes ist es nun möglich, dass bei einer Neubebauung von Mehrfamilienhäusern Forderungen für bezahlbaren Wohnraum gestellt werden. Der Gemeinderat hat sich hier für folgende Regelung ausgesprochen:
Ab 1.1.2022 wird eine Quote von Schaffung für günstigen Wohnraum festgelegt:
Bei 3-4 WE: mind. 1 Wohnung und mind. 25% der Wohnfläche
Bei 5 – 7 WE: mind. 2 Wohnungen und mind. 33% der Wohnfläche
Ab 8 WE: mind. 50% der Wohnungen und 50% der Fläche.
Allen Investoren ist es möglich, die Förderungen des Freistaats für bezahlbaren Wohnraum in Anspruch zu nehmen. Das Baulandmobilisierungsgesetz greift nur in Bereichen, in denen Bebauungspläne vorhanden sind. Gegebenenfalls wird ein sektoraler Bebauungsplan aufgestellt, so die Entscheidung des Gemeinderats.
GRZ – Begrenzung im Innenbereich
Zur Regelung der Bebauung im Zusammenhang mit den Problemen der Versiegelung und der Niederschlagswasserbeseitigung ist künftig im Innenbereich (§34 BauGB) eine GRZ I und II zusammen von 0,6 einzuhalten. Für den Gemeinderat ist dies ein Grundsatzbeschluss, den er, falls notwendig, auch per Bebauungsplan durchsetzen möchte. Diese GRZ gilt nicht für Grundstücke, bei denen unter Berücksichtigung des Einfügens nur eine geringere GRZ zulässig ist. Diese Regelung gilt ebenfalls ab dem 1.1.2022.