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Soziales

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Gehen Sie stiften ...

Wenn einer „stiften geht“, dann meint der Volksmund, er ist gegangen, ohne sich abzumelden, ohne seinen Bekannten Bescheid zu sagen, wohin er sich verdrücken will.
Früher könnte der Ausdruck eine andere Bedeutung gehabt haben: Stiften gehen hätte auch bedeuten können, dass man freiwillig oder unfreiwillig seinen Obulus an eine Stiftung abliefert.
Bernauer Bürger müssen nicht mehr stiften gehen, sie dürfen! Dafür gibt es bereits seit Jahren die gemeinnützige Publikumsstiftung „Stiftung für Bernau“. Sie ist vom Zweck her so breit gefächert, dass eigentlich jeder Bürger seine persönlichen Neigungen gefördert sehen kann. Jeder kann mit seiner Spende bestimmen, welchen der gemeinnützigen Zwecke er fördern will.

Der Stiftungsrat überwacht die Verteilung dieser Mittel auf das Genaueste. Die Spendenmittel können von der Stiftung, nach Genehmigung durch den Stiftungsbeirat, unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Neben der einfachen Spende können auch Zuwendungen in den sogenannten Vermögensstock der Stiftung eingebracht werden. Dabei kann der Stifter seinen Namen auf Dauer als sogenannter Zustifter festschreiben.
Der Stifter bleibt mit der Zuwendung generell steuerfrei. Selbst eine Übertragung aus einem Betriebsvermögen ist steuerfrei. Soweit eine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wird, ist dafür gezahlte Umsatzsteuer als Spende steuerlich abzugsfähig.
Die Zuwendungen an die Stiftung sind Erbschafts- und Schenkungssteuerfrei. Bei einer Übertragung eines Grundstückes fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Interessant für jeden „Zustifter“ ist die seit 1.1.2007 geltende Regelung. Ab diesem Zeitpunkt können Zustiftungen bis zu 1.000.000 € vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Diese Zuwendung kann - frei wählbar – im Jahr der Zahlungund in den folgenden neun Jahren verteilt, als Spende steuerlichgeltend gemacht werden. Daneben ist der normale Spendenabzug von jährlich 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte möglich.
Die Stiftung legt diese Mittel ertragsbringend an und verwendet die jährlichen Erträge in dem Zweckbereich, den der Spender vorgegeben hat. Das Kapital bleibt im Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten.
Selbst Schuldner von hohen Schenkung- oder Erbschaftssteuerbeträgen können innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Steuer, die Steuerpflicht rückwirkendvermeiden, wenn sie das geschenkte oder ererbte Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringen. Hier ist dann im Rahmen einer Parallelrechnung festzustellen, ob einerseits die Vermeidung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder andererseits im Rahmen des Spendenabzugs eine höhere Steuerentlastung zu erzielen ist.Neben den vorgestellten Fällen bietet die Abgabenordnung noch weitere Stiftungsarten. Ohne Einschaltung von Fachleuten wird es aber wohl nicht gehen.

Der Stiftungsbeirat appelliert an die Bernauer: In Sachen Stiftung dürfen Sie einmal ganz eng in Gemeindegrenzen denken.

Ferdinand Thalhammer (Stiftungsratsvorsitzender)

Stiftungskonto
DE46 7116 0000 0008 0001 74
Bic: GENODEF1VRR
VR-Bank Rosenheim-Chiemsee

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